Verhaltenskontrolle und Datenschutz im Unternehmen

Print Friendly, PDF & Email

Verhaltenskontrolle im Unternehmen

Wer die Arbeitsleistung von Mitarbeitenden bewerten will, hat mehrere Punkte zu klären. Dazu gehört vor allem, dass Mitarbeitende die Kennzahlen kennen müssen, mit denen sie beurteilt werden. Vgl. Wie Kennzahlen das Geschäft und nicht die Mitarbeiter steuern Außerdem ist es erforderlich, dass die Mitarbeitenden auch die Kennzahlen beeinflussen können. Abstrakte Maßnahmen haben keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung. In der Praxis wird allerdings oft die Arbeitszeit statt der Arbeitsleistung gemessen und damit wird die Messung der Arbeitsleistung zur reinen Anwesenheitskontrolle. Das ist zwar selten zielführend Interview Chefsein: “Unternehmen meinen immer noch Zeit, nicht Leistung messen zu müssen”, durch diese Praxis geraten jedoch Daten aus der Arbeitszeiterfassung in das Blickfeld auch des Datenschutzbeauftragten.

Datenschutz und Leistungskontrolle

Die Methoden der Arbeitszeiterfassung sind vielfältig. Neben der manuellen Erfassung in Tabellen oder an Stempeluhren, gibt es die Erfassung über Kartenleser, die möglicherweise mit einer Zutrittskontrolle kombiniert sind oder die Zeiterfassung ist bereits Bestandteil eine Projektverwaltung. Weitere Möglichkeiten ergeben sich beim Einsatz von Produktionssteuerungssystemen oder einer Betriebsdatenerfassung. Die gewonnen Rohdaten Daten werden in Abrechnungssystemen weiterverarbeitet, mit denen geleistete Stunden auf Kostenstellen und Kostenträger umgelegt werden.

Da könnte es nahe liegen, die vorhandenen Daten auch für eine tiefer gehende Analyse der Arbeitsleistung oder zur Beurteilung einzelner oder mehrerer Mitarbeiter zu verwenden. Dabei beginnen die Tücken der Leistungskontrolle, weil neben den bestehenden unternehmerischen Interessen auch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden berührt sind. Beide Interessen widersprechen sich auf den ersten Blick. Doch eine Auflösung des Gegensatzes ist möglich.

Der Blick ins Detail zeigt, dass es sich um verschiedene Verfahren handelt. Ein Verfahren ist die Datenerfassung zur Abrechnung von Projekten oder Arbeitsentgelt. Das andere Verfahren besteht darin, dass Daten, die im ersten Verfahren gewonnen wurden für die Bewertung von Mitarbeitenden verwendet werden. Sofern beide Verfahren beschrieben sind und die Mitarbeitervertretung zum zweiten Verfahren zugestimmt hat, ist die Verwendung dieser Daten für die Bewertung der Leistung möglich.

Es ist hervorzuheben, dass die Daten nicht stillschweigend oder heimlich verwendet werden dürfen. Das Verfahren ist mitbestimmungspflichtig. Eine Erläuterung dazu findet sich in Personal Office Premium von haufe.
Weiter ist zu prüfen, ob durch die Beurteilung von Mitarbeitenden die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entsteht. Dazu gibt § 4d Bundesdatenschutzgesetz Absatz 5 Auskunft.

Zusammenfassung

Die Bewertung der Leistung oder des Verhaltens von Mitarbeitenden im Unternehmen ist ein Gebot unternehmerischen Handelns. Die Beurteilung und die Leistungskontrolle von Mitarbeitenden ist mitbestimmungspflichtig. Betroffenen müssen über die Verwendung von Daten zur Beurteilung oder Leistungskontrolle informiert werden und sie müssen einzeln einwilligen, falls es keine Betriebsvereinbarung dazu gibt. Es ist zu klären, ob die Voraussetzungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorliegen. Das Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten muss gemäß Bundesdatenschutzgesetz dokumentiert und ggf. gemeldet werden.

Links

Bildquellen

  • Durchs Schlüsselloch: stokkete | All Rights Reserved
DD
  • DD
  • Diethelm Dahms ist leidenschaftlicher Testmanager, Softwaredesigner und Voice User Interface Enthusiast. Seit 2003 ist er mit der Speech & Phone selbständig und in Projekten der Telekommunikation, Versandhandel, Logistik aktiv.Er ist Co-Autor des Voice Compass.
    Seine Web-Seite ist https://speech-and-phone.de

-+=