Was tun bei Datenfallen durch eine Petition? – Rechtsanwältin Nele Trenner im Interview

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Ein Verein macht dadurch auf sich aufmerksam, dass er zur Zeichnung einer Petition aufruft. Darin geht es um die angebliche Abschaffung von Naturheilverfahren durch die EU. Die Petition kursiert schnell in sozialen Netzwerken und erreicht eine große Anzahl von Unterstützern. Personen, die diese Petition gezeichnet haben, erhalten anschließend Werbung per Email-Newsletter, berichtet der NDR in seiner Sendung ZAPP vom 27. November http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/medien_politik_wirtschaft/datenfalle101.html.

Es sollen 27000 Adressen zusammengekommen sein. Datenschutz-Bulletin hat Nele Trenner, Rechtsanwältin in Berlin, befragt:

DS-Bulletin: Ein Verlag sammelt Adressen und schickt den Personen dann Werbung. Was ist so be-merkenswert daran?

Nele Trenner: Bemerkenswert daran ist, dass Daten für Werbung per Mail oder Telefon grundsätzlich nur genutzt werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Das ist sowohl im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Paragraph 7 Abs. 2 und im Bundesdatenschutzge-setz in den Paragraphen 4 und 4a geregelt und ein Verstoß hiergegen stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen, die aber vorliegend nicht greifen dürften.

Die Einwilligung muss vorher freiwillig abgegeben werden.. Dabei muss auf den Zweck der Datener-hebung, Verarbeitung und Nutzung hingewiesen werden.
Natürlich darf die Beteiligung an einer Petition – als Ausdruck des demokratischen Prozesses – nicht davon abhängig gemacht werden, dass dem Erhalt von Werbung zugestimmt wird. Gibt man die Daten im Rahmen einer Petition an, bezieht sich die mit der Teilnahme stillschweigend erklärte Einwilligung natürlich nur auf die Nutzung im Rahmen dieser Petition, aber nicht auf die werbliche Nutzung.

DSB: Hier wurde nun eine Petition nach allem Anschein vorgetäuscht. Ist das nicht etwas dreist?

NT: Dreist ist wahrscheinlich der richtige Ausdruck, zumal die Betroffenen denken, etwas Positives zu tun, indem sie eine Petition unterzeichnen. Die Daten sind damit also auch rechtswidrig durch Täu-schung erlangt, so dass man erst recht darauf dringen sollte, dass die Daten wieder gelöscht und kei-nesfalls weitergegeben oder gar verkauft werden.

DSB: Was können Betroffene nun machen, wenn sie in diesem Fall Werbung bekommen?

NT: Betroffene können und sollten die Absender der Werbung zur Auskunft über

  • die Herkunft der Daten,
  • im Fall der Weitergabe der Daten an Dritte diese Empfänger,
  • den Umfang der Daten sowie
  • den Zweck der Speicherung auffordern.

Auch sollte man nach der Einwilligung fragen bzw. mitteilen, dass man eine solche nicht erteilt hat.
Dieses Recht zur Auskunft hat jeder und kann dieses auch regelmäßig geltend machen. Gegenüber Datenverarbeitern aus dem sogenannten nicht-öffentlichen Bereich – das sind natürliche und juristi-sche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts – ergibt sich dieses Auskunftsrecht aus Paragraph 34 BDSG. Für den öffentlichen Bereich – also Behörden usw. – ergibt sich das Auskunftsrecht aus Paragraph 19 BDSG Die Auskunft ist jeweils unentgeltlich zu ertei-len, Gebühren dürfen dafür also (zumindest bei der ersten Auskunft je Kalenderjahr) nicht verlangt werden.
Darüber hinaus hat man natürlich auch das Recht, die Löschung, Sperrung oder Korrektur von fehler-haften oder ohne Grundlage gespeicherten Daten zu verlangen sowie rein vorsorglich noch mal aus-drücklich eine ggf. erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

DSB: Wie geht man dabei am besten vor?

NT: Die Auskunft verlangt man zunächst am sinnvollsten von der Stelle, die einem Werbung ge-schickt hat. Das kann z.B. ein formloser Brief sein. Telefonisch wird man regelmäßig keine Auskunft erhalten, weil kein eindeutiger Nachweis möglich ist, dass man die Person ist, die man vorgibt zu sein.
Auf die entsprechende Norm muss man sich hierbei auch nicht berufen, um Auskunft zu erhalten. Da-für genügt die Bitte um Auskunft aller zur Person gespeicherten Daten, die Grundlage der Speicherung (also die Einwilligung oder ggf. eine gesetzliche Erlaubnisnorm) usw.
Oft genug stellen sich Unternehmen noch taub, wenn es um solche Anfragen geht. Bleiben Sie hartnä-ckig und gehen Sie im Zweifel auch zum Landesdatenschutzbeauftragten als zuständiger Aufsichtsbe-hörde für den Datenschutz in privaten Unternehmen.
Möchte man rein vorsorglich auch eine ggf. erteilte Einwilligung widerrufen, sollte man dies schrift-lich bzw. in irgendeiner Form nachweisbar gestalten, so dass man bei erneutem Erhalt von Werbung den Absender unverzüglich in Anspruch nehmen kann.

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  • Diethelm Dahms ist leidenschaftlicher Testmanager, Softwaredesigner und Voice User Interface Enthusiast. Seit 2003 ist er mit der Speech & Phone selbständig und in Projekten der Telekommunikation, Versandhandel, Logistik aktiv.Er ist Co-Autor des Voice Compass.
    Seine Web-Seite ist https://speech-and-phone.de

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